Verjährung

Verjährung

Verjährung, die Erwerbung von Rechten durch einen während einer bestimmten Zeit fortgesetzten Besitz (erwerbende V., Ersitzung) oder der Verlust von Rechten (z.B. Forderungen) nach einer bestimmten Zeit wegen Nichtsausübung (erlöschende V.). Die Straf-V. tritt (nach §§ 66-72 des Reichsstrafgesetzbuchs) ein sowohl hinsichtlich der Strafverfolgung (20 J. bis 3 Monate), als auch hinsichtlich der Strafvollstreckung (30 J. bis 2 J.). Von Unterbrechung der V. spricht man, wenn ein Ereignis eintritt, welches dem Lauf der V. ein Ende macht, so daß nach Wegfall des Ereignisses die V. von neuem beginnen muß (z.B. wird die V. der Strafverfolgung unterbrochen durch jede Handlung des Richters gegen den Täter); von Hemmung oder Ruhe der V. dann, wenn das Ereignis derart ist, daß nach seinem Wegfall die V. nicht neu zu beginnen hat, sondern die begonnene Verjährungsfrist weiterläuft (z.B. ruht die V. der Strafverfolgung während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann). Über unvordenkliche V. s. Unvordenklichkeit.


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Verjährung — ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die strafrechtliche… …   Deutsch Wikipedia

  • Verjährung — bedeutet im Bürgerlichen Gesetzbuch nur noch Anspruchsverjährung, d. h. Verlust von Rechten infolge von Nichtausübung durch eine bestimmte Zeit hindurch, während das Wort früher nicht selten auch von den richtiger als Ersitzung bezeichneten… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verjährung — (Praescriptio), jede Veränderung in den rechtlichen Befugnissen od. Verhältnissen, welche hauptsächlich als die gesetzliche Folge der eine Zeit lang fortgesetzten Ausübung od. Nichtausübung eines Rechtes anzusehen ist. Das allgemeine Erforderniß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verjährung — 1) Erwerb eines Rechtes durch langen ungestörten Besitz; erwerbende V., Adquisitiv V., s. Ersitzung und usucapio. 2) Verlust des Klagrechts wegen Nichtanhebung desselben während 3, 10, 20, 40 u. mehr Jahren, je nach dem Rechtsverhältniß, um das… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Verjährung — ↑Präskription …   Das große Fremdwörterbuch

  • Verjährung — Ver|jäh|rung 〈f. 20〉 das Verjähren, Verlust der Gültigkeit nach einer gesetzl. Frist * * * Ver|jäh|rung, die; , en: das Verjähren, Verjährtsein: die V. eines Verbrechens. * * * Verjährung,   Präskription,    1) im Privatrecht der Verlust der… …   Universal-Lexikon

  • Verjährung — I. Allgemeines:Der V. unterliegen alle Ansprüche. Ausgenommen sind v.a. bestimmte familienrechtliche Ansprüche (§ 194 II BGB), Ansprüche auf Aufhebung von ⇡ Gemeinschaften (§§ 758, 2042 II BGB), auf ⇡ Grundbuchberichtigung oder solche aus… …   Lexikon der Economics

  • Verjährung (Deutschland) — Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die… …   Deutsch Wikipedia

  • Verjährung (Österreich) — Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs. Die… …   Deutsch Wikipedia

  • Verjährung — Ver|jäh|rung …   Die deutsche Rechtschreibung

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